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§ 41 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Zweiter Unterabschnitt – Schifffahrt

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 41 LWG – Fähren und Schifffahrtsanlagen (1)

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für das Errichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebs von

  1. 1.
    Häfen und Umschlagplätzen,
  2. 2.
    Anlegestellen und
  3. 3.
    Fähren.

Die Bewilligung oder Erlaubnis hierfür kann auch versagt werden, wenn

  1. 1.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
  2. 2.
    verkehrswirtschaftliche Gründe entgegenstehen; dies gilt insbesondere, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Anlagen, deren Benutzung zumutbar ist, zu erwarten ist.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung oder Erlaubnis ist der Landesbetrieb Mobilität im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.

(2) Eine Bewilligung oder Erlaubnis ist nicht erforderlich für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren.

(3) Die Unternehmer von öffentlichen Häfen und die Betreiber von öffentlichen Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Der Landesbetrieb Mobilität kann den Unternehmer und den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; er muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zuzumuten ist.

(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, des Immissionsschutzes, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei und der Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen, Umschlagplätze und Gewässer

    1. a)

      die Benutzung der Häfen, Umschlagplätze und Fähren sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen regeln,

    2. b)

      eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorschreiben,

  2. 2.

    die zuständigen Behörden ermächtigen,

    1. a)

      zum Schutz der in Nummer 1 aufgeführten Belange Anordnungen zu erlassen,

    2. b)

      Auskünfte zu verlangen, Dokumente einzusehen sowie Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper, Fähranlagen und sonstige Anlagen zu betreten,

  3. 3.

    die zur Ausführung der nach Nummer 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmen; es kann hierbei Hafenunternehmer und Betreiber von Umschlagplätzen mit dem Vollzug dieser Vorschriften beauftragen.

§ 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Benutzung öffentlicher Häfen, Umschlagplätze und Fähren werden Entgelte nach den Tarifordnungen der Betreiber erhoben; bei kommunalen Häfen, Umschlagplätzen oder Fähren können sie in Form von Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).