Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Erster Unterabschnitt – Erlaubnisfreie Benutzung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWG – Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG(1)

(1) Für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen. Das gilt nicht für das Wiedereinleiten von Wasser in unverändertem Zustand.

(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Satz 1 gilt nicht für Wasserspeicher.

(3) Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 37 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).