Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWG – Zuweisung von Wasser zur Grundstücksbewässerung (1)

Zur Vermeidung einer Gefährdung des Ertrages von auf Bewässerung angewiesenen Grundstücken kann die Wasserbehörde das anderen Benutzern zustehende Wasser aus oberirdischen Gewässern vorübergehend ganz oder teilweise den zur Bewässerung Befugten zuweisen, wenn die diesen sonst entstehenden Schäden bedeutend höher wären, als die durch die Zuweisung den übrigen Benutzern entstehenden Nachteile und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die zur Bewässerung Befugten haben für die Nachteile insoweit Entschädigung zu leisten, als dies nach den Umständen billig erscheint.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).