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§ 23 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Wasserwirtschaftliche Grundlagen, Bewirtschaftung der Gewässer → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung der Gewässer

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWG – Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 25c, 25d und 33a Abs. 4 WHG) (1)

(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG, ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(2) Die obere Wasserbehörde kann mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde

  1. 1.
    Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie
  2. 2.
    die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zwei Mal um sechs Jahre verlängern; lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).