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§ 20 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Schutz der Gewässer → Dritter Abschnitt – Wassergefährdende Stoffe

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWG – Anzeigepflicht, Rechtsverordnungen
(zu §§ 19a bis 19l, 26, 34 WHG(1)

(1) Wer

  1. 1.

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG betreiben oder stilllegen will,

  2. 2.

    Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder

  3. 3.

    solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1.000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten. Die oberste Wasserbehörde kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung festlegen, dass eine Anzeige für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

(2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen.

(3) Das Vorhaben ist von der unteren Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.

(4) Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis oder einer vorherigen Anzeige, so ist eine Anzeige nach Absatz 1 nicht erforderlich. In diesen Fällen hat die jeweils zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde zu treffen.

(5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. Es können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über:

  1. 1.

    Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1.

  2. 2.

    Die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 WHG, in Heilquellenschutzgebieten nach § 18 dieses Gesetzes und in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung.

  3. 3.

    Die Eigenüberwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige.

  4. 4.

    Das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist.

  5. 5.

    Die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19i WHG.

  6. 6.

    Die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben sowie die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, nach § 19l WHG.

  7. 7.

    Die zuständigen Behörden zum Vollzug der §§ 19h und 19l WHG. Die Erteilung der Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG kann dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin übertragen werden.

  8. 8.

    Die Zuständigkeiten zum Vollzug einer Rechtsverordnung, die auf Grund dieser Ermächtigung erlassen wird.

  9. 9.

    Die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Überwachungsbetrieb oder Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden.

(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 in Verbindung mit Nr. 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die obere Wasserbehörde. Der Vollzug der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, sowie der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 5 obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde.

(7) Tritt ein wassergefährdender Stoff aus einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder beim Transport aus, so ist dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen, wenn der wassergefährdende Stoff in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder einzudringen droht; bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber, der Fahrzeugführer oder wer die Anlage instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder prüft oder das Austreten des wassergefährdenden Stoffes verursacht hat. Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde im Einzelfall gegenüber dem Anzeigepflichtigen eine abweichende Verfahrensweise bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).