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§ 15 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Schutz der Gewässer → Erster Abschnitt – Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWG – Entschädigungs- und Ausgleichspflicht
(zu § 19 Abs. 3 und 4 WHG(1)

(1) Wird durch Anwendung der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften oder durch eine Anordnung nach § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 eine Entschädigungs- oder Ausgleichspflicht ausgelöst, ist der durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte zur Leistung der Entschädigung oder des Ausgleichs verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist ein Begünstigter nicht vorhanden, ist das Land zur Entschädigung oder zum Ausgleich verpflichtet. Wird ein Gewässer im Interesse der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass ein Begünstigter bereits feststeht, und nutzt ein Unternehmer der Wasserversorgung später Wasser aus dem geschützten Bereich, so hat er dem Land die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen nach dem Maße seines Vorteils zu ersetzen. Aufwendungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, bleiben außer Ansatz.

(3) Sofern Verwaltungsvorschriften und Empfehlungen zum Vollzug der Ausgleichsregelungen nicht den erstrebten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten bewirken, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung das Berechnungsverfahren regeln und für bestimmte Tatbestände Ausgleichsbeträge flächenbezogen der Höhe nach festsetzen, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Erfahrungssätzen bemessen; dabei kann nach Bodenqualitätszahlen differenziert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).