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§ 13 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Schutz der Gewässer → Erster Abschnitt – Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWG – Wasserschutzgebiete
(zu § 19 WHG(1)

(1) Wasserschutzgebiete werden von der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Begünstigte ist in der Rechtsverordnung zu bezeichnen.

(2) In der Rechtsverordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen.

(3) Dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigten kann durch die Rechtsverordnung oder durch Anordnung im Einzelfall die Durchführung bestimmter dem Schutzzweck dienender Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Untersuchung und Beobachtung des Gewässers und des Bodens auferlegt werden. Die Anordnung kann sich auch auf Maßnahmen außerhalb des Schutzgebietes beziehen.

(4) Reichen die Anordnungen der Rechtsverordnung nicht aus, um den mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zweck zu sichern, so kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten im Sinne des Absatzes 2 innerhalb und in Ausnahmefällen außerhalb des Schutzgebietes anordnen.

(5) Soweit Anordnungen nach Absatz 2, für die eine Befreiung nach Absatz 6 nicht in Frage kommt, oder nach Absatz 4 die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 19 Abs. 4 WHG für die Anordnung von Handlungspflichten nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.

(6) Die obere Wasserbehörde soll im Einzelfall von den in der Rechtsverordnung angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten Befreiungen gewähren, soweit

  1. 1.
    der bezweckte Schutz ohne deren Einhaltung erreicht werden kann,
  2. 2.
    überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung hiervon erfordern oder
  3. 3.
    der Vollzug der Bestimmung die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Befreiung nicht entgegensteht.

Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(7) Auf Wasserschutzgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).