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§ 128 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierzehnter Teil – Bußgeldbestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 128 LWG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt außer in den Fällen des § 41 WHG, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    den nach § 13 Abs. 4 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten nicht entspricht,
  2. 2.
    entgegen § 14 den vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes vorläufig angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten nicht entspricht,
  3. 3.
    einer Verordnung zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach § 15a zuwiderhandelt,
  4. 4.
    einer Verordnung zur Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 18 zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen § 20 Abs. 1 und 7 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. 6.
    einer Verordnung nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt,
  7. 7.
    entgegen § 36 Abs. 1 und 2 natürliche oberirdische Gewässer mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, befährt oder in ihnen den Tauchsport mit technischem Gerät ausübt, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist,
  8. 8.
    entgegen § 37 einer Verordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zur Regelung des Gemeingebrauchs zuwiderhandelt,
  9. 9.
    entgegen § 40 Abs. 1 ein nicht schiffbares Gewässer mit einem Wasserfahrzeug befährt,
  10. 10.
    einer Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt nach § 40 Abs. 2 oder einer Verordnung über den Betrieb von Häfen, Umschlagplätzen und Fähren nach § 41 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  11. 11.
    entgegen § 41 Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren unbefugt errichtet oder betreibt,
  12. 12.
    entgegen § 43 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht bei einer Erschließung oder Freilegung des Grundwassers nicht nachkommt,
  13. 13.
    entgegen § 47 Abs. 1 Wasserversorgungsanlagen ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich verändert,
  14. 14.
    entgegen § 49 seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung nicht nachkommt oder den getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt oder die Überwachungsergebnisse nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder den auf Grund einer Verordnung nach § 49 Abs. 2 getroffenen Regelungen zuwiderhandelt,
  15. 15.
    entgegen § 54 Abwasseranlagen ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich verändert,
  16. 16.
    entgegen § 55 ohne Genehmigung Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  17. 17.
    entgegen § 57 seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung nicht nachkommt oder den getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt oder die Überwachungsergebnisse nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder den in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 getroffenen Regelungen zuwiderhandelt,
  18. 18.
    entgegen § 76 ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen vollziehbare Auflagen Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert,
  19. 19.
    entgegen § 80 Abs. 2 nicht für die Erhaltung der Staumarke sorgt oder im Falle der Beschädigung oder Änderung der Staumarke der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  20. 20.
    entgegen § 84 Abs. 1 Satz 3 Wühltiere ohne Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes bekämpft,
  21. 21.
    einer Verordnung zur Sicherung und Erhaltung von Deichen nach § 87 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  22. 22.
    entgegen § 89 in einem Überschwemmungsgebiet verbotswidrig die Erdoberfläche erhöht oder vertieft oder Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt, Bäume, Sträucher oder Reben ohne Genehmigung anpflanzt oder Stoffe lagert oder ablagert,
  23. 23.
    als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks einer Bestimmung in einer Verordnung oder Anordnung im Sinne des § 90 zuwiderhandelt, wonach Hindernisse zu beseitigen, Eintiefungen aufzufüllen, Aufhöhungen abzutragen, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen zu treffen und die Bewirtschaftung von Grundstücken unter Änderung oder Beibehaltung der Nutzungsart an die Erfordernisse des Wasserabflusses anzupassen sind,
  24. 24.
    entgegen einem nach § 95 Satz 3 in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmten Vorbehalt eine Anlage vor der Bauabnahme in Betrieb nimmt,
  25. 25.
    einer Verordnung zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen nach § 123a zuwiderhandelt,
  26. 26.
    den sonstigen vollziehbaren Anordnungen, die zum Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen sind, gröblich, beharrlich oder wiederholt zuwiderhandelt,

und zwar in den Fällen der Nummern 1 bis 4, 6, 8, 10, 14, 17, 21, 23 und 25, sofern die Verordnung oder Anordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).