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§ 124 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dreizehnter Teil – Wasserbuch

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 124 LWG – Einrichtung
(zu § 37 WHG(1)

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist.

(2) Das Wasserbuch wird von der oberen Wasserbehörde angelegt und geführt.

(3) Bei den unteren Wasserbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich Durchschriften der Wasserbucheintragungen niederzulegen. Die Niederlegung entfällt, soweit das Wasserbuch elektronisch geführt wird und den unteren Wasserbehörden ein Zugang eröffnet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).