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§ 121 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Vierter Abschnitt – Enteignung, Entschädigung, Ausgleich

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 121 LWG – Entschädigung, Ausgleich (1)

(1) Ist außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leisten, so wird, sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der zuständigen Behörde festgesetzt. § 20 WHG gilt sinngemäß für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen. Im Übrigen sind die allgemeinen enteignungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(3) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt ist. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 17 Abs. 3 Satz 1 WHG ist das Land zur Entschädigung verpflichtet.

(4) Der Entschädigungsanspruch verjährt in fünf Jahren.

(5) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, ist für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig

  1. 1.
    die obere Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,
  2. 2.
    in allen anderen Fällen die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung erlässt.

(6) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Entschädigungsbescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(7) Für einen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG und auf Grund des § 13 Abs. 5, des § 14 Abs. 1 Satz 3, des § 15a Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs. 1 Satz 2 und des § 88a Abs. 2 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 4 bis 6 entsprechend; als Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch für Wasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich ist, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlich zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vorangegangene Jahr zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile 76,69 EUR im Jahr übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.

(8) Über Entschädigungsansprüche nach § 13 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 15a Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 4 Satz 3, § 88a Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 4 und § 102 Satz 1 außerhalb eines Enteignungsverfahrens ist zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt zu entscheiden; diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).