§ 119b LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Dritter Abschnitt – Zusätzliche Bestimmungen für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 119b LWG – Antragsunterlagen (1)
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 muss mindestens enthalten
- 1.Angaben über Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
- 2.die Angabe der Roh- und Hilfsstoffe sowie der sonstigen Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
- 3.die Angabe des Ortes des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
- 4.Angaben über Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
- 5.Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
- 6.die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.
Auf Angaben, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind, kann verzichtet werden. Soweit Antragsunterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).