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§ 111 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 111 LWG – Schriftform (1)

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine vorläufige Regelung beinhalten oder bei Gefahr im Verzug. Elektronische Dokumente, die Entscheidungen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG sowie nach § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 37 und 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 78 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 71 und 72 Abs. 1 und 3 enthalten, sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).