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§ 105 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Elfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 105 LWG – Wasserbehörden (1)

(1) Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

(3) Oberste Wasserbehörde ist das für das Wasserrecht zuständige Ministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).