§ 54 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
12. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 54 LWG – Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz angefochten werden.