Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

11. Abschnitt – Staatliche Mittel für Parteien und Einzelbewerber

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 53 LWG – Staatliche Mittel für Einzelbewerber

(1) Einzelbewerber, die mindestens 10 Prozent der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Erststimme 3,50 Euro.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(3) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.