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§ 47 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

9. Abschnitt – Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 47 LWG – Mandatsnachfolge

(1) Lehnt ein gewählter Wahlkreisbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein direkt gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Absatz 3 Satz 1) an seine Stelle. Ist ein Ersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, von der der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete vorgeschlagen wurde, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt; ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt. Wurde im Falle des Satzes 2 der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete von einer Partei vorgeschlagen, die nicht mindestens 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen wurde, bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Lehnt ein gewählter Listenbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein über die Landesliste gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt sein Listenersatzbewerber (§ 1 Absatz 4 Satz 2) an seine Stelle. Ist ein Listenersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, auf deren Landesliste der gewählte Listenbewerber oder Abgeordnete vorgeschlagen war, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt, wobei entsprechend Satz 1 an die Stelle eines ausfallenden Listenbewerbers zunächst sein etwaiger Listenersatzbewerber tritt. Ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt.

(3) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor Beginn der Wahlhandlung, oder verliert er in diesem Zeitraum die Wählbarkeit, finden Absätze 1 und 2 für die Feststellung des Wahlergebnisses entsprechend Anwendung.

(4) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus

  1. 1.

    durch Tod,

  2. 2.
  3. 3.

    durch Verlust der Wählbarkeit (Artikel 41 Abs. 3 der Landesverfassung),

  4. 4.

    durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder

  5. 5.

    durch Aberkennung des Mandats (Artikel 42 der Landesverfassung).