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§ 46 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 46 LWG – Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt alle gewählten Bewerber von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen zwei Wochen gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Die gewählten Bewerber erwerben die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der Annahmeerklärung auf die Benachrichtigung nach Absatz 1 beim Landeswahlleiter. Geht bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist beim Landeswahlleiter keine oder keine formgerechte Erklärung ein, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärungen können nicht widerrufen werden.

(3) Der Landeswahlleiter stellt den Bewerbern, die die Wahl angenommen haben oder bei denen die Wahl als angenommen gilt, eine Wahlurkunde aus.