§ 45 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
8. Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 45 LWG – Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Nach Abschluss der Feststellungen des Landeswahlausschusses macht
- 1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Ergebnis für den Wahlkreis mit den in § 43 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt,
- 2.
der Landeswahlleiter das vom Landeswahlausschuss nach § 44 Absatz 1 und 2 festgestellte Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung sowie die Namen aller gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.
(2) Das Nähere über die Bekanntmachungen bestimmt die Wahlordnung.