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§ 44 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 44 LWG – Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Landeswahlausschuss ermittelt auf Grund der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellungen, wie viele Zweitstimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind, und stellt dies fest. Zählfehler kann er berichtigen. Im Übrigen kann er die Feststellungen nur ändern, wenn sie offenkundig unrichtig sind.

(2) Auf Grund des von ihm festgestellten Zweitstimmenergebnisses und der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellung der gewählten Wahlkreisbewerber beschließt der Landeswahlausschuss über die Sitzverteilung und stellt fest, welche Bewerber als Listenabgeordnete gewählt sind (§ 2 Absatz 2 bis 8). Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 1 und Satz 1 dieses Absatzes bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(3) § 40 Absatz 3 gilt entsprechend.