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§ 43 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Abgeordneter direkt gewählt ist. Er hat dabei die Feststellungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände nachzuprüfen. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(2) § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.