§ 39 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
8. Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 39 LWG – Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung
Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.