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§ 36 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 36 LWG – Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Wahlordnung. Der Wahlvorsteher hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

(2) Die nach § 8 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.