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§ 23 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWG – Wahlräume und deren Ausstattung

(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.

(2) Das Nähere über die Lage, die Ausstattung der Wahlräume und die Beschaffung der Stimmzettel und Umschläge bestimmt die Wahlordnung.