Gesetze

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§ 19 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 19 LWG – Wahltag

Die Regierung bestimmt den Wahltag und gibt ihn im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.