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§ 11 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWG – Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss

(1) Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss haben ihren Sitz in Stuttgart.

(2) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.

(3) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem sowie vier bis zehn vom Innenministerium zu berufenden Beisitzern und zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Die Zahl der Beisitzer bestimmt das Innenministerium. Für jeden Beisitzer und Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden. Die Berufung der Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der jeweiligen Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Es stellt die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung.