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§ 15 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWaldG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Wald entgegen § 4 Absatz 1 ohne Genehmigung rodet oder in eine andere Nutzungsart umwandelt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 1 Flächen ohne Genehmigung erstaufforstet,

  3. 3.

    als Waldbesitzer die in § 6 Absätze 1 und 1a vorgeschriebenen Maßnahmen nach fruchtlosem Ablauf einer von der zuständigen Behörde gesetzten Nachfrist nicht oder nicht umfassend trifft,

  4. 4.

    entgegen § 6 Absatz 3 Wald oder Teile davon ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise sperrt oder einzäunt oder die Sperrung oder den Zaun nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,

  5. 4a.

    im Wald entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 ohne Genehmigung einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung vornimmt,

  6. 5.

    entgegen § 9 den Wald in einer nicht erlaubten Weise betritt oder benutzt, insbesondere

    1. a)

      im Wald ein Fahrrad mit Motorantrieb benutzt,

    2. b)

      im Wald außerhalb der dafür zugelassenen Flächen reitet,

    3. c)

      außerhalb der für diese Benutzung durch Beschilderung zur Verfügung gestellten Wege mit anderen als den in § 9 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten auch nicht mit maschinellem Antrieb ausgestatteten Fahrzeugen fährt oder Huftiere treibt,

    4. d)

      ohne Erlaubnis des Waldbesitzers gesperrte oder eingezäunte Waldflächen und -wege oder Waldflächen und Wege, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, oder Saat- und Pflanzkämpe, Forstkulturen, Naturverjüngungen, Dickungen betritt oder das nach § 9 Absatz 3 eingeschränkte Betretungsrecht überschreitet,

    5. e)

      ohne Genehmigung im Wald zeltet, Fahrzeuge oder Anhänger abstellt oder Bienenstöcke aufstellt,

  7. 6.

    in einem Abstand von weniger als 100 Metern von einem Wald

    1. a)

      eine Handlung nach § 10 Absatz 1 ohne Genehmigung begeht,

    2. b)

      entgegen § 10 Absatz 4 brennende oder glimmende Gegenstände oder Werkstoffe aus Glas wegwirft, zurücklässt oder sonst unvorsichtig mit ihnen umgeht,

    3. c)

      ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt,

  8. 7.

    entgegen § 10 Absatz 3 im Walde unbefugt raucht,

  9. 8.

    entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 die Ruhe und Ordnung im Walde stört,

  10. 9.

    es als Waldbesitzer unterlässt, gemäß § 14 Absatz 3 Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, oder in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September gefälltes oder gefallenes Nadelderbholz entgegen § 14 Absatz 4 unentrindet im Wald liegen lässt,

  11. 10.

    gefällte Stämme, aufgeschichtete Stöße von Holz sowie Markierungszeichen oder Hinweisschilder entfernt, beschädigt, verändert, umwirft oder unkenntlich macht,

  12. 11.

    eine vollziehbare Auflage, die mit einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten Genehmigung verbunden ist, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,

  13. 12.

    einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 1 und 4a kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit Verstöße nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) in seiner jeweiligen Fassung oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu ahnden sind.