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§ 6 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 6 LWaldG – Forstliche Rahmenpläne und andere, den Wald betreffende Planungen und Maßnahmen

(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen sollen die obere Forstbehörde für einzelne Waldgebiete sowie die oberste Forstbehörde für das Landesgebiet oder erhebliche Teile davon forstliche Rahmenpläne aufstellen. Bei Erstellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, sofern nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Forstliche Rahmenpläne sind periodisch zu überprüfen und fortzuschreiben.

(2) In forstlichen Rahmenplänen sind die erforderlichen öffentlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung darzustellen.

(3) Forstliche Rahmenpläne sollen außerdem enthalten

  1. 1.

    eine Darstellung des Waldes nach Fläche, Aufbau, Standortverhältnissen, Schädigung und Gefährdung, Walderschließung, Besitzverteilung sowie der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und des insoweit angestrebten künftigen Zustandes,

  2. 2.

    eine Darstellung der Bedeutung des Waldes für die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nach dem bestehenden und angestrebten Zustand,

  3. 3.

    eine Festsetzung der Flächen, deren Aufforstung angestrebt (Aufforstungsgebiete) oder ausgeschlossen (Aufforstungsausschlussgebiete) wird.

(4) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1.

    die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen und

  2. 2.

    die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(5) Bei der Aufstellung und der Änderung forstlicher Rahmenpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die §§ 33 bis 46, 60 bis 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.