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§ 26 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWaldG – Nutzen der freien Landschaft für öffentliche Veranstaltungen

(1) Öffentliche Veranstaltungen in der freien Landschaft außerhalb von Wegen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 erfüllt sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Monate beträgt.

(3) Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.