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§ 21 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWaldG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils sind

  1. 1.

    freie Landschaft: Flächen des Waldes und des Feldes,

  2. 2.

    Feld: außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen, insbesondere alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen, Wald oder Gewässer sind; ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze, Friedhöfe, Golf- und Sportplätze,

  3. 3.

    Grundbesitzer: der Feld- oder Waldeigentümer (Grundeigentümer) und der Nutzungsberechtigte,

  4. 4.

    Nutzungsberechtigter: der zur Nutzung berechtigte unmittelbare Besitzer,

  5. 5.

    Privatwege: Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; ausgenommen sind

    1. a)

      Fußpfade in einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter,

    2. b)

      Holzrückelinien,

    3. c)

      Gräben und deren Ränder,

    4. d)

      Feld-, Wald- und Wiesenränder.