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§ 2 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWaldG – Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze. Daneben gelten als Wald auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. 1.

    Leitungsschneisen,

  2. 2.

    Pflanzgärten,

  3. 3.

    Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,

  4. 4.

    Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung,

  5. 5.

    Moore, Geröllfelder, Block- und Felspartien,

  6. 6.

    Waldränder und Waldsäume

sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),

  2. 2.

    Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),

  3. 3.

    mit Waldbäumen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,

  4. 4.

    Flächen, die als Baumschulen verwendet werden, sowie in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,

  5. 5.

    Flächen, die als Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisig-kulturen verwendet werden, und

  6. 6.

    zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen; als solche gelten unbeschadet ihrer tatsächlichen Nutzung auch zum Wohnbereich gehörende Baumbestände auf Flächen, deren Breite an der schmälsten Stelle geringer ist als die doppelte Baumhöhe, die von der am häufigsten vorhandenen Baumart im ausgewachsenen Alter zu erwarten ist.

(3) Für Wälder sind von der Forstbehörde Waldverzeichnisse zum Nachweis der Waldstruktur und ihrer Entwicklung zu führen. Waldbesitzer sind verpflichtet, der Forstbehörde die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und zum Umfang der Waldverzeichnisse zu regeln.