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§ 18 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Besonders geschützte Waldgebiete

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 18 LWaldG – Waldschutzgebiete

(1) Waldschutzgebiete dienen der Erhaltung, dem Schutz und der Wiederherstellung forstlich wertvoller Waldlebensgemeinschaften in ihrer für den Lebensraum typischen Arten- und Formenzusammensetzung sowie der Erhaltung historischer Waldbewirtschaftungsformen.

(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, Wald durch Verordnung zum Waldschutzgebiet zu erklären. In der Verordnung sind die Ziele der Unterschutzstellung sowie die für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen darzustellen.

(3) Vor dem Erlass einer Verordnung nach Absatz 2 sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden sowie die öffentlichen Planungsträger anzuhören.