§ 13 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung und Unterstützung
§ 13 LWaldG – Staatswald und Körperschaftswald
(1) Staatswald und Körperschaftswald dienen dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. In ihren Wirtschaftszielen ist die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes als Gesamtressource zu gewährleisten. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion bilden dabei eine Einheit. Staatswald und Körperschaftswald sind nach ökologischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu bewirtschaften.
(2) Der Staatswald dient neben den Zielen nach Absatz 1 der forstlichen Forschung und der Vermittlung praktischer Ergebnisse und Erkenntnisse für alle Waldeigentumsarten sowie der forstlichen Aus- und Fortbildung.
(3) Der Staatswald soll in seiner Flächenausdehnung mindestens erhalten werden.