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§ 11 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWaldG – Neubau und Ausbau von Waldwegen

Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und seines Schutzes sowie der Erholung. Der Neubau und der Ausbau von Waldwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn durch den Bau die Rückeentfernungen deutlich gesenkt werden, der Bau für den Schutz des betreffenden Waldgebiets erforderlich ist oder es sich um eine Maßnahme des Lückenschlusses zwischen vorhandenen Waldwegen handelt.