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§ 25 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 LWaldG – Genehmigung von Erstaufforstungen

(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Dabei sind auch Belange des Trinkwasserschutzes zu berücksichtigen. Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Erstaufforstung mit standortgerechten Baumarten erfolgt.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. 1.

    für Grundflächen in genehmigten Bauleitplänen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Plänen rechtsverbindlich eine andere Verwendung vorgesehen ist, die der Aufforstung zuwiderliefe,

  2. 2.

    die Grundfläche nach Maßgabe der landesplanungsrechtlich verbindlichen Programme oder Pläne nicht aufgeforstet werden soll,

  3. 3.

    die Erstaufforstung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich beeinträchtigen würde.