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§ 14 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWaldG – Pflicht zur Wiederbestockung

(1) Kahlgeschlagene Grundflächen sind wieder zu bestocken, stark verlichtete Waldbestände zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist. Die Pflicht zur Wiederbestockung und Ergänzung umfasst auch die Verpflichtung, Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen. Sofern die Verlichtung von Waldbeständen durch Tierarten verursacht wird, gegen die der Waldbesitzer aufgrund rechtlicher Verpflichtungen keine Abwehrmaßnahmen ergreifen darf, kann ihn die Forstbehörde von der Pflicht nach Satz 2 entbinden.

(2) Die Forstbehörde kann die Wiederbestockung von kahlgeschlagenen oder unvollständig bestockten Grundflächen ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die Forstbehörde kann für die Wiederbestockung eine angemessene Frist setzen, die drei Jahre nicht überschreiten soll.

(4) Zur Gewährleistung der Wiederbestockung kann von dem Waldbesitzer Sicherheit verlangt werden. Die Höhe der Sicherheit soll die voraussichtlichen Kosten für die Wiederbestockung einschließlich der Nachbesserung und für die erforderliche Sicherung der Kultur bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung decken. Im Falle einer Ersatzvornahme kann die Forstbehörde die hinterlegte Sicherheit verwenden.