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§ 13 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWaldG – Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer Bestände

(1) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Einschläge von Baumbeständen.

(2) Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche ohne gesicherte Verjüngung auf weniger als 50 Prozent des normalen Vollbestandes der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.

(3) Kahlhiebe mit einer Flächengröße über zwei Hektar, Ausnahmen zur Pflege hiebsunreifer Bestände nach Absatz 5 und Kahlhiebe im Wald, der sich in einem Abstand von bis zu 300 Metern zur Mittelwasserlinie an Küstengewässern nach § 1 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern befindet, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebes werden dabei mit eingerechnet. Die Genehmigung der in einem Forsteinrichtungswerk nach § 11 Absatz 4 geplanten Kahlhiebe und kahlhiebsgleichen Maßnahmen kann mit dessen Bestätigung durch die Forstbehörde verbunden werden.

(4) Die Genehmigung ist unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften zu versagen, wenn

  1. 1.

    die Gefahr besteht, dass die Fläche in angemessener Frist nicht wieder aufgeforstet wird (§ 14 Absatz 3),

  2. 2.

    eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 15 Absatz 4 gegeben sind oder

  3. 3.

    erhebliche Nachteile für den Waldschutz, die Waldbewirtschaftung oder die Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind.

(5) Hiebsunreife Bestände sind so zu pflegen, dass die Bestockung nicht auf weniger als 70 Prozent des Vollbestandes reduziert wird. Hiebsunreif sind Nadelholzbestände unter 60 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren mit Ausnahme von Stockausschlags- und Laubweichholzbeständen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Sitkafichten und Weihnachtsbaumkulturen sowie Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen kalamitätsgeschädigter Flächen, deren Bestückung durch natürliche Ereignisse, wie Windwurf, Windbruch und abgestorbene Bestandesmitglieder, auf unter 70 Prozent des Vollbestandes reduziert wurde.