§ 82 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Achter Teil – Forstschutz
§ 82 LWaldG – Örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten
(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Bezirk der Forstbehörde, der sie angehören, örtlich zuständig.
(2) Die Forstbehörde kann die örtliche Zuständigkeit von Forstschutzbeauftragten einschränken.