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§ 79 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Achter Teil – Forstschutz

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 79 LWaldG – Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte

(1) Der Forstschutz obliegt

  1. 1.

    der Forstbehörde,

  2. 2.

    den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind

  1. 1.

    die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der unteren Forstbehörden, der Körperschaften sowie von Forst Baden-Württemberg im Staatswald,

  2. 2.

    Privatforstbedienstete, wenn sie nach § 80 verpflichtet sind.

(3) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Forstbehörde in begrenztem Umfang die Rechte und Pflichten eines Forstschutzbeauftragten auf sonstige Personen übertragen. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren näherer Weisung auszuüben.

(6) Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.