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§ 64b LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 1. Abschnitt – Forstbehörden

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 64b LWaldG – Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die unteren Forstbehörden nach § 62 Nummer 3 zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu

  1. 1.

    Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,

  2. 2.

    zu bestimmen, dass

    1. a)

      zwischen den unteren Forstbehörden, der höheren Forstbehörde und der obersten Forstbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,

    2. b)

      einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden und

    3. c)

      miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden.