Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWaldG – Übernahme von Aufgaben im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften

Die höhere Forstbehörde kann mit einer Körperschaft oder einem kommunalen Zusammenschluss vereinbaren, dass auf deren Gebiet ihre Forstbediensteten gemäß § 21 Absatz 2 die Beratung und Betreuung, die Mitwirkung bei der Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften einschließlich des als Körperschaftswald behandelten Kirchen- und Gemeinschaftswaldes übernehmen.