Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWahlG – Sitzverlust

Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
  3. 3.
    durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38),
  4. 4.
    durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
  5. 5.
    durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses.