§ 5 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 5 LWahlG – Sitzverlust
Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
- 1.durch Verzicht,
- 2.durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
- 3.durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38),
- 4.durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
- 5.durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses.