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Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NW. S. 516)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189)

- Redaktionelle Paragrafentitel -

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
I. 
Wahlrecht und Wählbarkeit 
  
Wahlrecht1
Ausschluss vom Wahlrecht2
Ausübung des Wahlrechts3
Wählbarkeit4
Sitzverlust5
Verzichtserklärung6
  
II. 
Wahlvorbereitung 
  
Wahltag7
Wahlorgane8
Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss9
Kreiswahlleiter, Kreiswahlausschuss10
Wahlvorstand11
Ehrenamtliche Tätigkeit12
Wahlkreis, Einteilung13
Wahlkreis, Reserveliste14
Wahlkreis, Stimmbezirk15
Wählerverzeichnis16
Einspruch, Beschwerde17
 17a
Wahlbewerbungen18
Kreiswahlvorschläge19
Landesreservelisten20
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge21
Wahlleitung22
Rücknahme und Änderung des Wahlvorschlags23
Stimmzettel24
  
III. 
Durchführung der Wahl 
  
Öffentlichkeit, Beeinflussung, Wählerbefragung25
Wahlgeheimnis, Stimmabgabe26
 27
Briefwahl28
Stimmzählung29
Stimmungültigkeit30
Feststellung des Briefwahlergebnisses31
  
IV. 
Verteilung der Sitze 
  
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis32
Feststellung des Ergebnisses der Listenwahl33
Bekanntgabe des Ergebnisses34
Erwerb der Landtagsmitgliedschaft35
  
V. 
Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatz von Abgeordneten 
  
Nachwahl36
Wiederholungswahl37
Verlust der Landtagsmitgliedschaft38
Listennachfolger39
  
VI. 
Wahlkosten 
  
Kostenerstattung40
  
VII. 
Staatliche Mittel für Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen 
  
 41
 42
  
VIII. 
Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine 
  
 43
Fristen44
  
IX. 
Wahlstatistik 
  
 45
  
X. 
Ausführungsbestimmungen 
  
Landeswahlordnung 46
Übergangsregelung46a
Berichtspflicht47
  
Anlagen 
  
Beschreibung der WahlkreiseAnlage