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§ 4 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LWahlG – Wählbarkeit

(1) Zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind alle Wahlberechtigten wählbar, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.
    wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. 2.
    wer infolge Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.