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§ 32 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Sechster Abschnitt – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWahlG – Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz, die vom Land Berlin für die bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus erzielten gültigen Stimmen zu gewähren sind, werden vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Abgeordnetenhauses zu veranschlagen.

(3) Der Rechnungshof von Berlin prüft, ob der Präsident des Abgeordnetenhauses die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.