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§ 3 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LWahlG – Ausübung des Wahlrechts

(1) Die Wahlberechtigten müssen im Wahlverzeichnis ihres Bezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Grundlage für das Wahlverzeichnis ist das Melderegister. Für Wahlberechtigte nach § 1 Abs. 3, die weder in der Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind, wird ein besonderes Wahlverzeichnis angelegt.

(2) Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, werden auf Antrag in das Wahlverzeichnis des Bezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl übernachtet haben, wenn sie sich in den letzten drei Monaten vor der Wahl überwiegend in Berlin aufgehalten haben und die übrigen Erfordernisse des Wahlrechts erfüllt sind. Der überwiegende Aufenthalt im Wahlgebiet ist glaubhaft zu machen. Dazu können die Bezirkswahlämter eine Versicherung an Eides statt entgegennehmen.

(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.

(4) Wer im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(5) Wer nicht im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn dies zur nachträglichen Vervollständigung des Wahlverzeichnisses erforderlich ist.

(6) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch

  1. 1.
    Briefwahl oder
  2. 2.
    Stimmabgabe in dem Wahlkreis des Wohnsitzes.

(7) Alles Nähere über das Wahlverzeichnis, den Eintragungsantrag sowie die Frist und den Nachweis der Wahlvoraussetzungen, die Ausgabe von Wahlscheinen und die Durchführung der Briefwahl wird in der Landeswahlordnung geregelt. In der Landeswahlordnung kann auch bestimmt werden, dass bei einem Umzug innerhalb des Wahlgebietes während einer bestimmten Frist vor der Wahl die Eintragung in das Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes erfolgen muss.

(8) Die Stimmen der Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag sterben oder die Voraussetzungen ihres Wahlrechts verloren haben.