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§ 28 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Abschnitt – Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LWahlG – Unzulässige Wahlbeeinflussung

In den Wahlräumen, in den öffentlich zugänglichen Räumen des Gebäudes, in dem sich die Wahlräume befinden, auf dem Grundstück, zu dem dieses Gebäude gehört und in einem Umkreis von 30 Metern des Zugangs zu dem Grundstück von der Straße ist jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.