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§ 26 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Bestimmungen über die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWahlG – Unvereinbare berufliche Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit

(1) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus scheiden folgende Personen aus ihrer beruflichen Funktion aus:

  1. 1.

    Unmittelbare Landesbeamte und -beamtinnen mit Dienstbezügen in der Hauptverwaltung und vergleichbare Angestellte des Landes Berlin in der Hauptverwaltung,

  2. 2.

    Beamte, Beamtinnen und Angestellte beim Abgeordnetenhaus und bei der Stadtverordnetenversammlung, des Rechnungshofs und der Gerichtsverwaltungen,

  3. 3.

    Berufsrichter und Berufsrichterinnen, die im Dienst des Landes Berlin stehen,

  4. 4.

    der Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Datenschutzbeauftragten,

  5. 4a.

    der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten,

  6. 5.

    Mitglieder eines Bezirksamtes.

(2) Mitglieder und deren ständige Stellvertreter eines zur Geschäftsführung berufenen Organs einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land Berlin oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt ist, können nicht zugleich dem Abgeordnetenhaus angehören. Eine maßgebliche Beteiligung ist gegeben bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel der Vermögensanteile oder einer sonstigen Absicherung eines bestimmenden Einflusses durch Vertrag, Satzung oder andere verbindliche Regelung. Natürliche Personen nach Satz 1 haben mit der Abgabe der Erklärung über die Annahme ihrer Wahl in das Abgeordnetenhaus den Nachweis zu erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft einer der Ausübung des Mandats entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.

(3) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Professoren und Professorinnen keine Anwendung.

(4) Beamte und Beamtinnen mit Dienstbezügen und vergleichbare Angestellte der Bezirksverwaltung können nicht Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung desselben Bezirks sein. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Bezirksamtes für die Übergangszeit von dem Beginn der Wahlperiode bis zum Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit, längstens bis zur Ernennung nach ihrer Wiederwahl in das Bezirksamt desselben Bezirks. Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienste des Landes Berlin, der Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Datenschutzbeauftragten sowie als Mitglieder und Prüfer des Rechnungshofs tätige Personen können nicht Mitglieder einer Bezirksverordnetenversammlung sein.

(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Personen haben mit der Abgabe der Erklärung über die Annahme ihrer Wahl in die Bezirksverordnetenversammlung den Nachweis zu erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft aus der beruflichen Funktion ausscheiden, die einer Ausübung des Mandats entgegensteht.