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§ 23 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWahlG – Wahlvorschläge

(1) Bezirkswahlvorschläge können von politischen Parteien und von Wahlberechtigtengemeinschaften (Wählergemeinschaften) eingereicht werden. Wahlvorschläge von Wählergemeinschaften müssen neben ihrem vollen Namen die Bezeichnung "Wählergemeinschaft" tragen. Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen spätestens vier Monate vor dem Wahltag zum Nachweis der Parteieigenschaft die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen Unterlagen beim Landeswahlleiter einreichen. Wird der Nachweis der Parteieigenschaft nicht geführt, so ist der Wahlvorschlag, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen und die Vertrauensperson zustimmt, als Wahlvorschlag einer Wählergemeinschaft zuzulassen.

(2) Über die Bezirkswahlvorschläge einer Partei oder einer Wählergemeinschaft hat eine Versammlung der Mitglieder geheim abzustimmen, die in dem Bezirk wahlberechtigt sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei oder Wählergemeinschaft angehören. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern gewählt ist. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Bezirkswahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt wahlberechtigt (§ 1) sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

(3) In jedem Bezirkswahlvorschlag können sich eine unbeschränkte Anzahl von Personen, mindestens jedoch zwei, in einer erkennbaren Reihenfolge bewerben. Jede Person kann nur in einem Bezirkswahlvorschlag benannt sein.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss persönlich und handschriftlich von mindestens 185 Wahlberechtigten unterzeichnet werden, die am Tage der Unterschrift wahlberechtigt (§ 1) und im Bezirk mit Hauptwohnung gemeldet sind. Dieses Erfordernis entfällt bei Parteien und Wählergemeinschaften, die auf Grund eigener Wahlvorschläge entweder in der Bezirksverordnetenversammlung oder dem Abgeordnetenhaus von Berlin seit deren letzter Wahl vertreten sind.