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§ 22 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LWahlG – Bezirksverordnetenversammlungen

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung jedes Bezirks besteht aus 55 Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d'Hondt) von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt werden. Ist ein Bezirkswahlvorschlag erschöpft, so verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversammlung für die Wahlperiode entsprechend; eine Neuverteilung unbesetzter Sitze findet nicht statt. Dies gilt auch im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 6.

(2) Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

(3) Wird ein Mitglied des Abgeordnetenhauses in eine Bezirksverordnetenversammlung gewählt, so kann es die Annahme seiner Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung erst erklären, wenn es nachweist, dass es seinen Sitz im Abgeordnetenhaus niedergelegt hat.