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§ 17 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWahlG – Wahl nach Bezirks- oder Landeslisten

(1) Für die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze (§ 7 Abs. 2) werden die auf die Bezirks- oder Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Stimmen (§ 15) zusammengezählt; dafür gelten die Bezirkslisten derselben Partei als verbunden. Von der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze wird die Zahl der erfolgreichen Bewerber und Bewerberinnen im Wahlkreis abgezogen, die von einzelnen Wahlberechtigten oder von einer Partei vorgeschlagen wurden, für die in dem betreffenden Wahlkreisverband keine Bezirksliste oder für das Wahlgebiet keine Landesliste eingereicht oder zugelassen worden ist.

(2) Die nach Absatz 1 verbleibenden Sitze werden auf die Bezirkslisten und auf die Landeslisten auf Grund des Verfahrens der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) nach den Vorschriften der Sätze 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze wird für jede Partei gesondert mit der Anzahl ihrer Zweitstimmen im Wahlgebiet multipliziert und dann durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Bezirks- und Landeslisten geteilt. Jede Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind den Parteien in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(3) Hat eine Partei eine Landesliste eingereicht, so werden die ihr zustehenden Sitze vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 4 unmittelbar aus der Landesliste besetzt. Für Parteien, die Bezirkslisten eingereicht haben, werden die ihnen zustehenden Sitze für jede Partei gesondert auf die einzelnen Wahlkreisverbände, und zwar entsprechend dem Anteil der gültigen Zweitstimmen der Partei in jedem Wahlkreisverband an der gesamten Zweitstimmenzahl der Partei im ganzen Wahlgebiet, auf Grund des Verfahrens der mathematischen Proportion nach den Vorschriften der Sätze 3 bis 6 verteilt. Die Gesamtzahl der nach Absatz 2 für jede Partei ermittelten Sitze wird für jeden Wahlkreisverband gesondert mit der Anzahl der Zweitstimmen in diesem Wahlkreisverband multipliziert und dann durch die Gesamtzahl ihrer Zweitstimmen aus allen Wahlkreisverbänden geteilt. Jede Bezirksliste der Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind den Bezirkslisten der Partei in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei im Wahlgebiet nach § 16 errungenen Sitze abgezogen. Von der für jede Bezirksliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen dieses Wahlkreisverbandes nach § 16 errungenen Sitze abgezogen. Stehen einer Partei noch Sitze zu, so werden sie ihr aus der Landesliste oder aus der Bezirksliste in der dort festgelegten Reihenfolge zugeteilt. In einem Wahlkreis gewählte Personen bleiben auf der Liste unberücksichtigt, das Gleiche gilt für diejenigen, die zurzeit der Annahme der Wahl nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört. Ist die Landes- oder die Bezirksliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.